Staatsbürgerschaft

Voraussetzung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist in jedem Fall die Erfüllung der allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen.

 

 

Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung

1. Rechtmäßiger Aufenthalt bzw. Niederlassung im Bundesgebiet:

  • Mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünf Jahre niedergelassen oder
  • Mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, wenn dem Fremden der Status als Asylberechtigter zukommt oder

  • Mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder
  • mindestens 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
  • mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich sofern
    • eine mindestens fünf Jahre aufrechte Ehe mit einem österreichischen Ehepartner besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder
    • der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder
    • der/die Antragsteller/in in Österreich geboren wurde oder
    • die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt
    • er einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbringt oder
    • er einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse erbringt, die sogenannte Staatsbürgerschaftsprüfung ablegt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist.

Zu beachten:
Die Aufenthaltstitel müssen lückenlos aneinander schließen.

2. Unbescholtenheit

  • keine gerichtlichen Verurteilungen und
  • kein anhängiges Strafverfahren
  • keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt

3. Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt

  • Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt, ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft

4. Deutschkenntnisse und Staatsbürgerschaftsprüfung

  • erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung (Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und vertiefte Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung). Sonstige Erfüllungsmöglichkeiten siehe § 10 Integrationsgesetz im RIS.
  • Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und Oberösterreichs

5. Sonstige Voraussetzungen

  • Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
  • Kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, keine Rückkehrentscheidung (in Österreich, in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz)
  • Keine Ausweisung innerhalb der letzten achtzehn Monate
  • Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
  • Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband
  • keine wesentliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Republik Österreich
  • keine Schädigung der Interessen der Republik

Erstreckung der Verleihung auf den Ehepartner

Die Verleihung ist unter den allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen zu erstrecken auf

  • den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
  • nach mindestens sechsjährigem rechtmäßigen und unterbrochenen Aufenthalt in Österreich bei mindestens fünf Jahren aufrechter Ehe und Vorliegen einer aufrechten Niederlassungsbewilligung (oder Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft oder Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten)

Erstreckung der Verleihung auf minderjährige Kinder

Die Verleihung ist unter den allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen zu erstrecken auf

  • die ehelichen Kinder der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • uneheliche Kinder der Frau
  • uneheliche Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und ihm die Obsorge zukommt

Das Kind muss jedenfalls niedergelassen oder asylberechtigt sein.
Entsprechendes gilt auch für minderjährige (Adoptiv-)Kinder von österreichischen Staatsbürgern.

Antragstellung

Der schriftliche Antrag muss persönlich eingereicht werden, für die Bearbeitung und Entscheidung ist das Amt der Oö. Landesregierung zuständig, wo die Anträge auch abgegeben werden können.

Das Ansuchen kann auch bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden.

Benötigte Unterlagen

Die folgenden Unterlagen müssen vom Antragsteller sowie von allen Personen, auf die sich die Verleihung erstrecken soll, erbracht werden:

  • Persönlicher Lebenslauf aller Personen über 14 Jahre
  • Sämtliche Personaldokumente aller Personen, für die die Staatsbürgerschaft beantragt wird (wie Geburts-, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraft, Adoptionsbeschluss etc.)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehepartners, wenn dieser Österreicher ist
  • Reisepass mit gültigem Niederlassungsnachweis aller Personen, für die die Staatsbürgerschaft beantragt wird
  • Meldebestätigungen aller Gemeinden, in denen ein Hauptwohnsitz in Österreich begründet war bzw. ist
  • ein Passfoto aller Personen über sechs Jahre
  • Strafregisterauszüge (polizeiliches Führungszeugnis) aus dem Heimatland und den Ländern, in denen der Antragsteller sich länger als sechs Monate aufgehalten hat von allen Personen über 14 Jahren (Original und Übersetzung)
  • Versicherungszeitenbestätigung des Sozialversicherungsträgers
  • Bankbelege über sämtliche Kredite
  • Auszug aus dem Kreditschutzverband (KSV von 1870)
  • Wohnungsaufwandsbestätigung
  • Sämtliche Einkommensnachweise der letzten 36 Monate
  • Nachweis der Berechtigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades (gegebenenfalls Nostrifizierungsbescheid)
  • Nachweis über den Erwerb der Deutschkenntnisse

Wichtig: Die Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Nicht deutschsprachige Dokumente müssen von einem in  Österreich gerichtlich beeideten Übersetzer/ Dolmetscher übersetzt sein. Abhängig von der bisherigen Staatsangehörigkeit ist in vielen Fällen eine diplomatische Überbeglaubigung vorgeschrieben.

Verleihung

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung, wobei vor der Aushändigung des Bescheides das Gelöbnis zu leisten ist.
Abhängig von der bisherigen Staatsangehörigkeit wird in vielen Fällen vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft von der Oö. Landesregierung ein Bescheid über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgestellt, mit dem das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erleichtert wird.

Kosten

Die Gesamtkosten bestehen aus Bundesgebühren und Landesverwaltungsabgaben.


Bei der Antragstellung sind vorerst keine Gebühren zu entrichten, diese werden bei Erlassung des Zusicherungsbescheides bzw. bei Verleihung der Staatsbürgerschaft oder auch bei einer Zurück- oder Abweisung des Ansuchens vorgeschrieben.

Die Gebühren für den Antrag betragen pauschal 125,60 Euro pro Erwachsenen sowie 68,50 Euro für Minderjährige und Erstreckungsanträge.


Für den Zusicherungsbescheid wird eine Landesverwaltungsabgabe von € 52 berechnet.


Für die Verleihung ist eine Bundesgebühr – abhängig von der rechtlichen Verleihungsgrundlage - von 867,40 oder 1115,30 Euro zu entrichten, für die Erstreckung auf Ehegattin/Ehegatten zusätzlich 867,40 Euro. Die Bundesgebühr für Kinder beträgt je Kind 247,90 Euro. Zusätzlich ist eine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten, die nach der Höhe des Gesamteinkommens berechnet wird (bis zu 864,00 Euro).


Die Kosten für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband richten sich nach den Bestimmungen der jeweils betroffenen Staaten und sind in dieser Aufzählung nicht enthalten.


Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen dienen nur Informationszwecken  und können schon aufgrund der umfassenden Gesetzesmaterie keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben!

 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: