Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - King of the Lake am 16.09.2023 .
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2022 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- Marktgemeinde Lenzing, Lenzing Aktiengesellschaft, Umbau und Nutzungsänderung des Gebäudes B27 für einen Waschplatz sowie Neuerrichtung einer Zelthalle, 22.04.2024, BHVBBA-2024-93768 .
- Marktgemeinde St. Georgen i.A., Mc Donald`s Liegenschaftverwaltung Gesellschaft m.b.H., Errichtung und Betrieb eines Mc Donald`s Restaurants mit Terrasse, Drive-In und Parkplatz, 14.05.2024, BHVBBA-2024-26423 .
- Marktgemeinde Ampflwang i. H., "RUWA" Spiel-Sport-Freizeitanlagen GmbH & Co. KG, Änderung (Erweiterung) der bestehenden Betriebsanlage durch einen Hallenzubau, 08.04.2024, BHVBBA-2023-9608 .
- Marktgemeinde Ottnang a. H., ESOberhumer GmbH, Errichtung und Betrieb einer Land-, Baumaschinen-, und KFZ-Werkstätte, 08.04.2024, BHVBBA-2023-293112 .
- Gemeinde Niederthalheim, Wassergenossenschaft Hehenberg, Neufestsetzung des Schutzgebietes für den Brunnen, 11.04.2024, BHVBWA-2023-396797 .
- Marktgemeinde Frankenmarkt, Starzinger GmbH & Co KG, Bekanntmachung gemäß § 356a Abs. 1 und 2 GewO 1994 .
- BHVBWA-2022-760497-EHM RAG Austria AG,am 09.04.2024, Kundmachung_Überprüfung_Gmd.AtzbachTieferlegung u. Sanierung d. Erdgasleitung .
- BHVBWA-271953 Ballmann Beteilig. + Betriebs GMBH, Magnus Handels GMBH_Bewilligung_Seewalchen_am_Attersee am 04.04.2024 Steg samt Stiege i. d. A .
- Gemeinde Tiefgraben, Buchschartner Kanalservice GmbH, Errichtung und Betrieb einer Spenglerei- und Lackieranlage (inkl. Aggregate) sowie eines Lackmisch-, Vernetzungs- und Reinigungsraumes, 08.04.2024, BHVBBA-2024-71114 .
- Gemeinde Schlatt, Roland Auinger, Errichtung und Betrieb einer KFZ-Werkstätte mit Lackiererei und dem Verkauf von Gebrauchtwagen, 02.04.2024, BHVBBA-2024-86198 .
- Marktgemeinde Frankenmarkt, Starzinger GmbH & Co KG, Erneuerung und Erweiterung des best. Saftraumes, Aufstellung eines 2. Zuckersilos, teilweise Erneuerung und Verlegung der bestehenden Glasabfülllinie, BHVBBA-2023-409089/24-SZ .
- BHVBWA-92738_Kundmachung_Bewilligung_Schörfling_am_Attersee Zufahrtstrasse Betriebsbaugebiet Niederham am 28.03.2024 .
- BHVBWA-2023-243911_Kundmachung_Unterach_am_Attersee_am 21.032024 Oberflächenentwässerung .
- BHVBWA-414480 Jakob Ebner Bau GmbH,Errichtung einer Remise _HQ30_St._Lorenz am 21.03.2024 .
- BHVBWA-2023-38575 GL Immobilien GmbH Kundmachung_Bewilligung_HQ30_Oberndorf_bei_Schwanenstadt Errichtung e. Photovoltaik-Freiflächenanlage am 14.03.2024 .
- BHVBWA-2023-414047 Gemeinde St. Georgen i. A. Michael Schweighofer Errichung e. Treppenaufganges u. Balkon am 14.03.2024 .
- BHVBWA-2023-416411 Kundmachung_Bewilligung_Seewalchen_am_Attersee Land OÖ Abbruch und Errichtung v. 2 Badestegen .
Bekanntmachungen Seveso
Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k GewO 1994
Die Inspektion der Evonik Fibres GmbH, Werkstraße 2, 4860 Lenzing, für den Bereich „Information der Öffentlichkeit“ gem. § 84k GewO 1994, wurde am 11.10.2022 durchgeführt. Weiterführende Informationen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu erhalten.
Weiterführende Informationen
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.