Amtsstunden und Kundenzeiten (Parteienverkehr) bei der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kontaktmöglichkeiten
Hausordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg
Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft
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BHPEWahl-2024-49847/82 - Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde Perg
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(Kundmachung gem. § 15 Abs. 5 NRWO 1992, BGBl. Nr. 471/1992, idF. BGBl. I Nr. 130/2023)
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25. April 2024, 13:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Schlager GmbH und Transporte Schlager GmbH;
Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Einbau einer Ladeinfrastruktur für Elektro-LKW mit einem stationären Batteriespeicher bei der bestehenden offenen Einstellhalle im Standort 4351 Saxen, Gewerbepark 1, auf dem Grundstück Nr. 31/2, KG Saxen -
13. Mai 2024, 10:00 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Synthesa Chemie Gesellschaft m.b.H.
Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Teilabbruch einer Lagerhalle, Neubau einer La-
gerhalle mit 9 Laderampen und Umbau der Anpassungsrampe Halle 10 im Standort 4320 Perg,
Dirnbergerstraße 29-31, auf den Grundstücken Nr. 589/3 und 1297, KG Perg -
14. Mai 2024, 08:30 Uhr; Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
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Marktgemeinde Mitterkirchen im Machland, 4343 Mitterkirchen, Mitterkirchen 50/1; Errichtung einer länderübergreifenden Radwegbrücke über das Donaukraftwerk Wallsee-Mitterkirchen;
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Perg
Bekanntgaben der Bezirkshauptmannschaft
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
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Grundstücksdaten: Landwirtschaftliche Fläche aus Gst. 841/1 aus EZ 609, KG. 43103 Haid
Gesamtfläche: 5.534,00 m²
Name des Eigentümers: Herr Kurt Binder
Bekanntmachungsfrist: 29.01.2024 – 29.02.2024 -
Bekanntgabe - Seveso-Inspektion 2023
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Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat am 21.08.2023 bei der Betriebsanlage der Ruspeckhofer GmbH, 4331 Naarn, Marktplatz 5, eine Seveso-Inspektion gem. § 84k Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 idF I Nr. 75/2023 durchgeführt
Kundmachungen des Amtes der Oö. Landesregierung
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
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