Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (Oö. KAG-Novelle 2016)

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Verpflichtung der Spitalsambulanzen zur Feststellung der Identität ihrer Patienten

Der Oö. Landtag hat am 15. Dezember 2016 die Oö. KAG-Novelle 2016 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen, mit welchem der Novelle des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) entsprochen wurde. Mit der nunmehr normierten verpflichtenden Feststellung der Identität durch Spitalsambulanzen sind auch die entsprechenden Regelungen im Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 anzupassen.

Weiterführende Informationen

Der Bund hat das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) durch eine Novelle (BGBl. I Nr. 3/2016) geändert. Diese Bestimmungen sind im Landes-Ausführungsgesetz umzusetzen.

Des Weiteren wurde durch das Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz - SBBG) mit dem ua. das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wurde, BGBl. I Nr. 113/2015, eine Verpflichtung der Spitalsambulanzen normiert, die Identität ihrer Patienten jedenfalls mittels Ausweiskontrolle zu überprüfen, bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall. Bislang war die Feststellung der Identität generell nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Mit der nunmehr normierten verpflichtenden Feststellung der Identität sind auch die entsprechenden Regelungen im Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 anzupassen.

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzesentwurfs sind anzuführen:

  • Klarstellung einer fachärztlichen Rufbereitschaft in Zentralkrankenanstalten anstelle  der bisherigen unpräzisen "erforderlichen Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer";
  • Verankerung militärischer Krankenanstalten als eigene Kategorie von Krankenanstalten;
  • Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch auf allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie auf Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
  • Verpflichtung, in der den inneren Betrieb einer Krankenanstalt regelnden Anstaltsordnung jene Bereiche festzulegen, in welche die Mitnahme von Assistenzhunden aus hygienischen Gründen unzulässig ist;
  • Verpflichtung der Spitalsambulanzen, die Identität ihrer Patienten jedenfalls zu überprüfen.