Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung

Die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung (Verordnung des Landeshauptmanns) schreibt derzeit 10 Direktionen und 31 Abteilungen vor.

Die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung gliedert den Geschäftsapparat "Amt der Oö. Landesregierung" in Abteilungen (abteilungsgleiche Organisationseinheiten, Abteilungsgruppen) und weist diesen Aufgabengruppen zu. Die vom Amt der Oö. Landesregierung und den oö. Bezirkshauptmannschaften zu besorgenden Aufgaben sind im Kompetenzen-Katalog umschrieben und sind in Aufgabengruppen zusammengefasst.

 

Die genaue Darstellung der Aufbauorganisation der oö. Landesverwaltung findet sich im Organisationsplan.

 

Die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung ist durch Verordnung des Landeshauptmanns auf Grund des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, sowie des Art. 53 Abs. 3 und 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, zuletzt geändert durch das Landes-Verfassungsgesetz LGBl. Nr. 39/2019, mit Zustimmung der Landesregierung zu erlassen.

 

Die Geschäftseinteilung regelt die Einteilung der Organisationseinheiten des Amtes der Oö. Landesregierung.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: