Landesgesetz, mit dem das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 geändert wird (Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 2016)

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Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 2016- Klarstellung der Rechtssicherheit

Der Oö. Landtag hat am 7. Juli 2016 die Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 2016 (einstimmig: ÖVP-, FPÖ- und SPÖ-Fraktion und Fraktion der GRÜNEN) beschlossen. Die vorliegende Novelle dient ausschließlich der Klarstellung in Bezug auf die Abgabeschuldnerin bzw. den Abgabeschuldner und damit der Verstärkung der Rechtssicherheit.

Weiterführende Informationen

Landesgesetze, die Gemeinden dazu ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben bestimmen (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948). Dazu gehören der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage, die Regelung der Steuerschuldnerschaft und - im § 8 Abs. 5 F-VG 1948 ausdrücklich geregelt - das zulässige Höchstausmaß der Abgabe.

Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Oö. LAbgG 2015) entspricht grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Determinierung der Gemeindeabgabe. Es sind jedoch zuletzt Zweifel aufgetaucht, ob die Abgabeschuldnerin bzw. der Abgabeschuldner im Gesetz mit hinreichender Genauigkeit umschrieben sind. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Abgabetatbestand "Betrieb von Wettterminals" ist im § 1 Abs. 1 Z 2 Oö. LAbgG 2015 durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 2 Z 8 des Oö. Wettgesetzes festgelegt und umfasst nicht nur die Umschreibung des technischen Begriffs "Wettterminal"; vielmehr wird durch den Legalverweis klargestellt, dass als Betreiberin bzw. Betreiber von Wettterminals von vornherein nur jener Personenkreis in Betracht kommt, der im Oö. Wettgesetz als Wettunternehmen bezeichnet ist. Damit ist die Abgabeschuldnerin bzw. der Abgabeschuldner für den Abgabetatbestand "Betrieb von Wettterminals" eindeutig und unmissverständlich festgelegt.

Der Abgabetatbestand "Betrieb von Spielapparaten" im § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. LAbgG 2015 hat hinsichtlich des Begriffs "Spielapparat" die Umschreibung aus dem am 1. Juli 2015 außer Kraft getretenen Oö. Spielapparate- und Wettgesetz übernommen, so dass es diesbezüglich grundsätzlich keine Unklarheiten geben dürfte. Darüber hinaus legt die Wortfolge "Betrieb von Spielapparaten" eindeutig nahe, dass als Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner nur die Person verstanden werden kann, die das wirtschaftliche Risiko trägt, also auf deren Rechnung oder in deren Namen Spielapparate betrieben werden. Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch der systematische Vergleich mit der Abgabeschuldnerpflicht in Bezug auf den Betrieb von Wettterminals (siehe oben). Allerdings ist einzuräumen, dass gerade das mittlerweile außer Kraft getretene Oö. Spielapparate- und Wettgesetz eine ausdrückliche Definition des Betreiberbegriffs enthalten hat, die von den zuvor dargestellten Überlegungen abweicht; dort wurde als Betreiberin bzw. Betreiber nämlich die Person bezeichnet, die über den Aufstellort verfügungsberechtigt ist (vgl. § 2 Z 6 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz). Auch wenn es für die Relevanzerklärung eines solchen, vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Begriffsverständnisses wohl einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage - wie seinerzeit im Oö. Spielapparate- und Wettgesetz - bedürfte, soll aus rechtspolitischen Gründen eine eigene Bestimmung über die Bezeichnung der Abgabeschuldnerin bzw. des Abgabeschuldners in das Oö. LAbgG 2015 aufgenommen werden.

Die vorliegende Novelle dient ausschließlich der Klarstellung und damit der Verstärkung der Rechtssicherheit, was möglichst rasch erfolgen soll.