Landesgesetz über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten (Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 - Oö. LAbgG 2015)

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Neuregelung zur Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für die Gemeinden

Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2015 (einstimmig) auf Grund einer Analyse der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse die Rahmenbedingungen für die Erhebung von Lustbarkeitsabgaben durch die Gemeinden neu geregelt festgelegt.

Weiterführende Informationen

Auf Grund der derzeitigen Rechtslage sind die oberösterreichischen Gemeinden durch das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 verpflichtet, für eine Vielzahl unterschiedlichster Veranstaltungen eine Abgabe einzuheben, deren Berechnung teilweise sehr kompliziert ist und deren Erträgnisse oft in einem kaum vertretbaren Verhältnis zu dem dafür betriebenen Aufwand stehen. Auch auf der Seite der Veranstaltungsbetreiberinnen und -betreiber - betroffen sind sowohl wirtschaftliche Unternehmen als auch Kulturschaffende, gemeinnützige Vereine und auch einzelne Privatpersonen - wurde immer wieder einerseits auf inhaltliche Ungerechtigkeiten und andererseits auf die bürokratischen Abwicklungserfordernisse hingewiesen. Das hat letztlich auch dazu geführt, dass die tatsächliche Vollzugspraxis in einzelnen Gemeinden nicht immer den gesetzlichen Verpflichtungen entsprach.

Die finanzpolitische Bedeutung der Lustbarkeitsabgabe für die Gemeinden hat in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen. Konkret sind die oberösterreichweit lukrierten Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabe von 4.059.444 Euro im Jahr 2011 auf 3.945.547 Euro im Jahr 2012 und weiter auf 3.566.538 Euro im Jahr 2013 gefallen.

Diesem Einnahmenverlust der Gemeinden stehen aber seit dem Frühjahr 2011 beträchtliche Zusatzeinnahmen der Gemeinden aus dem Titel der Glücksspielautomatenabgabe gemäß den §§ 21 und 22 Oö. Glücksspielautomatengesetz gegenüber. Anders als bei der Lustbarkeitsabgabe steigt die praktische Bedeutung der Glücksspielautomatenabgabe seit ihrer Einführung stetig an. Beliefen sich die Ertragsanteile der Gemeinden an dieser Abgabe im Einführungsjahr 2011 noch auf 388.514 Euro, so machten diese Anteile im Jahr 2014 bereits den Betrag von 1.039.417 Euro aus.

Auf Grund dieser Analyse der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse sollen die Rahmenbedingungen für die Erhebung von Lustbarkeitsabgaben durch die Gemeinden wie folgt neu geregelt werden:

  • Im Einklang mit allen übrigen Bundesländern wird von einer Verpflichtung der Gemeinden zur Einhebung der Lustbarkeitsabgabe abgegangen.
  • Die Ermächtigung der Gemeinden, unmittelbar auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgelds erhoben werden, allgemein (und mit den im FAG 2008 selbst vorgesehenen Einschränkungen) bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgelds mit Ausschluss der Abgabe, als Gemeindeabgaben ausschreiben, kann und soll durch den Landesgesetzgeber nicht beschnitten werden.
  • Eine zusätzliche landesgesetzliche Ermächtigung, eine Lustbarkeitsabgabe über den Berechtigungsumfang des § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 hinaus zu erheben, soll auf zwei Tatbestände eingeschränkt werden, nämlich den Betrieb von Spielapparaten an öffentlichen Orten und den Betrieb von Wettterminals. Deren Besteuerung kommt einerseits eine praktisch beachtliche finanzpolitische Bedeutung zu, zumal sie auch verfahrensrechtlich verhältnismäßig einfach abgewickelt werden kann. Andererseits handelt es sich um Tatbestände, deren Besteuerung insbesondere auch aus gesellschaftspolitischer Sicht überaus zweckmäßig ist.

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