Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz

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Abbau von bürokratischen Hürden in der Raum- und Bauordnung zur raschen Unterbringung von Personen, die auf Grund von unerwarteten oder unabwendbaren Ereignissen voraussichtlich befristet eine menschenwürdige Unterkunft benötigen

Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2015 (mehrheitlich - ÖVP, SPÖ und GRÜNE) Bestimmungen zur Lösung der Problematik für die rasche Unterbringung von Personen, die auf Grund von unerwarteten oder unabwendbaren Ereignissen die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung entsprechende Voraussetzungen für die erforderliche und adäquate Unterbringung betroffener Personen festzulegen, beschlossen.

Weiterführende Informationen

Die rasche Unterbringung von Personen, die auf Grund von unerwarteten oder unabwendbaren Ereignissen voraussichtlich befristet eine menschenwürdige Unterkunft benötigen, ist eine staatliche Kernaufgabe. Gerade während und nach Großereignissen, wie zB Hochwasser, oder bei der Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Rahmen der Grundversorgung, zu der das Land auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher und Verpflichtungen gegenüber dem Bund (Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG) oder aus humanitären Gründen verpflichtet ist, können für den Regelfall vorgesehene Bestimmungen in verschiedenen Landesgesetzen deswegen nicht eingehalten werden, weil die Verfahren (zB zur Änderung eines Flächenwidmungsplans) zu lange dauern würden oder inhaltliche Bestimmungen für Dauerunterkünfte - insbesondere technische - Kriterien (zB Aufzugseinbauverpflichtung) vorsehen, von denen in den genannten Fällen vorübergehender Belegung abgesehen werden kann, weil die Interessen an einer raschen Unterkunft überwiegen.

Zur Lösung dieser Problematik soll mit dem vorliegenden Landesgesetz für die Landesregierung die Möglichkeit geschaffen werden, durch Verordnung entsprechende Voraussetzungen für die erforderliche und adäquate Unterbringung betroffener Personen festzulegen.

Die Angelegenheit ist im landesweiten, überörtlichen Interesse gelegen und im notwendigen landesweit zu bewältigenden Umfang letztlich auch nicht im Sinn von Art. 118 B-VG geeignet, von den Gemeinden besorgt zu werden. Insoweit rechtfertigt die Notwendigkeit zur Unterbringung auch die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Landesregierung und die partielle Ausnahme von den sonst im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Regelungen, insbesondere jenen der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumordnung. Im Übrigen ist die geordnete Verteilung und Planung der Unterbringungsquartiere in dieser Hinsicht ohnehin auch eine Angelegenheit der überörtlichen Fachplanung und von allgemeinem überörtlichen Interesse.

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